Das makabre 65-jährige »Jubiläum« des KPD-Verbotes und die manipulative Farce der Staats-doktrinären bundesdeutschen »Gewaltenteilung«

Am 17. August 1956 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Verfassungsorgan und Institut der »Gewaltenteilung« die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) für verfassungswidrig und sprach damit das Verbot dieser Partei aus. Der Weg zum Verbot der KPD vor 65 Jahren ist an makabren Details kaum zu überbieten.

Die von den Altvorderen des deutschen Monopol- und Finanzkapitals in das Grundgesetz der BRD vom 23. Mai 1949 geschriebene Staats-doktrinäre »Gewaltenteilung« dient den Emissären der Bourgeoisie bis heute als grundlegendes Instrument ihres Machterhaltes. Dieses direktive staatliche Prinzip entlarvte sich von Beginn an als pure Farce. Bereits das mit der bundesdeutschen Staatsgründung zum Einsatz gebrachte staatliche Führungspersonal ist dafür ein Spiegelbild. Mit der Übertragung von zentralen verantwortlichen Funktionen in den fünf ständigen Verfassungsorganen und Instituten der Gewaltenteilung, Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident an einstige geistige Wegbereiter und Organisatoren des faschistischen Deutschen Reiches bestimmte deren faschistisches Gedankengut und Weltanschauung bis in die Siebzigerjahre die bundesdeutsche Politik im Sinne des Monopol- und Finanzkapitals.

Die Fakten:

  •  »Noch 1957 waren in […] (der) Regierung (Adenauers) 18 Minister, die Mitglieder der NSDAP oder der SA waren. […] Den heutigen Auslandsgeheimdienst BND ließ Adenauer von dem Nazi-General Gehlen aufbauen.« [1]
  • »So konnten unzählige Nazis ihre Karrieren fortsetzen, besonders im Staatsdienst und gerade bei der Justiz. […] Ende der sechziger Jahre waren fast alle Abteilungsleiter (des Bonner Justizministeriums) ehemalige Nazis.«[2]
  • Ein Faschist als deutscher Bundeskanzler von 1966 bis 1969: »Kiesinger, Kurt Georg, 1933–1945 Mitglied der NSDAP, Mitglied der CDU ab 1946, 1958–1966 Ministerpräsident von Baden-Württemberg«.
  • Ein Faschist als deutscher Bundespräsident von 1974 bis 1979: »Scheel, Walter, 1941–1945 Mitglied der NSDAP, Mitglied der FDP ab 1946«.
  • Ein Faschist als Präsident des Deutschen Bundestages von 1976 bis 1979: »Carstens, Karl, ab 1933 Mitglied der SA, 1940–1945 Mitglied der NSDAP, Mitglied der CDU ab 1953«. [3]
  • »Alle wichtigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik haben im Grunde hier komplett versagt. […] kein einziger Richter (ist) in der Bundesrepublik Deutschland für das, was er in der NS-Zeit getan hat, je zur Verantwortung gezogen worden.« [4]

Zu der Heerschar faschistisch geprägter »neuer« alter Verantwortungsträger gehörte 1949 auch der deutsche Jurist Willi Geiger. Im faschistischen Deutschland war Geiger Mitglied der NSDAP und der SA und seit 1934 einer ihrer Rottenführer. Von 1941 bis 1943 fungierte Geiger als Staatsanwalt des Sondergerichtes in Bamberg.

Zitat: »Er fällte dort in mindestens fünf Fällen Todesurteile, darunter gegen einen 18-jährigen, der sexuelle Handlungen an einer Minderjährigen, die etwas jünger als er selbst war, begangen haben soll. Ein Gnadengesuch des Verteidigers wegen der Jugend des Angeklagten wies Geiger zurück. Er nahm an der Hinrichtung teil und setzte durch, dass sie durch Plakate und Pressehinweise öffentlich bekannt gemacht wurde. Ein anderes Urteil betraf einen Zwangsarbeiter, der gegen sechs bis acht junge Burschen, die auf ihn einprügelten, ein Taschenmesser gezogen hatte. Geiger legte nachdrücklich Wert darauf, das Todesurteil durch Plakatierung bekannt zu machen.

Mehr als alle anderen Richter war […] Geiger […] mit der Erarbeitung sowohl des Grundgesetzes als auch des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes betraut. 1950 wurde er als sog. neutraler Richter […] an den Bundesgerichtshof (BGH) berufen. Ab 1951 war er Präsident eines Senats. Von 1951 bis 1977 war er Richter des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und damit zehn Jahre zugleich an BGH und BVerfG.

Durch die Freigabe der Protokolle des Bundeskabinetts stellte sich später heraus, dass er fortlaufend die Regierung Adenauer über die internen Entscheidungsprozesse in BGH und BVerfG informiert hatte. Geigers Amtszeit war die längste aller Verfassungsrichter«. [5]

Mit derartigen »demokratisch« legitimierten »Fachpersonal« wurde das Staatstragende und lautstark proklamierte, angeblich »voneinander unabhängige und sich gegenseitig kontrollierende« Wirken der Verfassungsorgane/Institute der »Gewaltenteilung« bereits in der jungen BRD ad absurdum geführt. Trotz allem wird in der bürgerlichen rechtswissenschaftlichen deutschen Literatur bis zum heutigen Tag die »Gewaltenteilung« hochtrabend und mystisch verbrämt als »anerkannter Grundsatz abendländischer Rechtsstaatlichkeit« gepriesen. Selbst bei der Annahme einer derart funktionierenden »Gewaltenteilung« sollte nicht nur jedem Staatsrechtler die Demokratie-tötende Wirkung dieses staatlichen Führungsprinzips klar sein. Denn insbesondere mit der formulierten und vor allem der praktizierten »Gewaltenteilung« zwischen Deutschem Bundestag (Legislative) und Bundesrat (Exekutive) sowie Deutschem Bundestag (Legislative) und Bundesverfassungsgericht (Judikative) wird die Festlegung des Artikels 20 (2) GG »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« als eine oberflächliche, substanzlose Floskel entlarvt. So stellt die »Gewaltenteilung« das Paradebeispiel für das glanzlose Gegenteil einer angeblich vom »Volk« ausgehenden »Staatsgewalt« dar.

Die bundesdeutsche »Gewaltenteilung« kennzeichnet ein einheitliches, koordiniertes und zeitlich exakt abgestimmtes Zusammenspiel der Verfassungsorgane/Institute der »Gewaltenteilung«. Das Ziel, Sicherung der Herrschaft des Monopol- und Finanzkapitals, der kapitalistischen Gesellschaft immer im Focus.

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Das Paradebeispiel für dieses einheitliche Vorgehen zur Beseitigung eines demokratisch herbeigeführten Zustandes mit dem ausschließlichen Ziel der Sicherung der Macht des Monopol- und Finanzkapitals fand bereits kurz nach der Gründung der BRD 1949 statt.

Am 14. August 1949 wählten 5,7 Prozent, das heißt 1 361 706 bundesdeutsche Wähler, 15 Abgeordnete der »Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD)« in den 1. Deutschen Bundestag.

Das nach dem »Zweiten Weltkrieg« schwer angeschlagene und um seine Macht ringende deutsche Monopol- und Finanzkapital sah in dieser Wahlentscheidung des Volkes offensichtlich eine latent drohende Gefahr für seine ökonomische, politische und staatliche Herrschaft. Die Lösung fanden die staatlichen Vertreter der herrschenden Bourgeoisie im Verbot der KPD. Welche abgestimmte konkrete Rolle insbesondere die drei ständigen Verfassungsorgane und Institute der Staats-doktrinären »Gewaltenteilung«, Deutscher Bundestag, Bundeskanzler/Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht im Verbotsprozess der KPD einnahmen, zeigen die folgenden 8 Punkte.

1. Mit dem sogenannten »Adenauer-Erlass« der Bundesregierung als Verfassungsorgan, Exekutive und Institut der »Gewaltenteilung« trat am 19. September 1950 eine »Ausnahmeverordnung« mit umfassenden Berufsverboten in Kraft. »Die Beschäftigung von Mitgliedern der ›Kommunistischen Partei Deutschlands‹ (KPD), der ›Freien Deutschen Jugend‹ (FDJ) und der ›Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes‹ (VVN) im Öffentlichen Dienst wurde verboten. Am 26. Juni 1951 folgte das Verbot der FDJ. […] Von 1950 bis 1954 fanden 35 189 Ermittlungsverfahren gegen deren Mitglieder statt. 6 429 Mitglieder wurden verhaftet und in 425 Prozessen zu insgesamt 1 012 Jahren Gefängnis verurteilt.« [6]

2. Der Deutsche Bundestag als Verfassungsorgan, Legislative und Institut der »Gewaltenteilung« schuf am 30. August 1951 die gesetzliche Grundlage für eine politische Strafjustiz und damit für das Verbotsverfahren gegen die KPD. Das Instrument dafür war das »1. Strafrechtsänderungsgesetz«, aufgrund der Eile bei der Beschlussfassung auch als »Blitzgesetz« bezeichnet.

1. Strafrechtänderungsgesetz

Zum Gesetz wurde damit ein Strafrecht, in dem es auf eine reale Straftat gar nicht ankam. »Der Täter braucht(e) subjektiv keine verfassungsfeindlichen Ziele zu verfolgen. Er braucht(e) auch selbst keine gegen die Verfassung gerichtete Handlung begangen zu haben.« [7] Bereits eine »linke Gesinnung« reichte. Alexander von Brünneck konstatierte 1997, Zitat: »Politisch war das 1. Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 eindeutig und ausschließlich gegen Kommunisten gerichtet«. [8]

3. Mit den damaligen Bundestagsmehrheiten ihrer bürgerlichen Parteien CDU (117 Bundestagsabgeordnete) CSU (24 Bundestagsabgeordnete) und SPD (136 Bundestagsabgeordnete), lief 1952 auf »offener Bühne« die Demontage der Rechte der demokratisch gewählten Abgeordneten der KPD im Deutschen Bundestag ab. Allein für diesen Zweck änderten die Abgeordneten von CDU/CSU und SPD im Januar 1952 mit ihrer Stimmenmehrheit die Geschäftsordnung des Bundestages. Dadurch verlor die KPD den Fraktionsstatus und damit das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen.

4. Schon knapp drei Monate nach Beschlussfassung und Verkündung des »Blitzgesetzes« durch den Deutschen Bundestag handelte die Bundesregierung unter Adenauer als Verfassungsorgan, Exekutive und Institut der »Gewaltenteilung« und stellte am 22. November 1951 beim Bundesverfassungsgericht (welches offensichtlich für diesen Zweck am 28. September 1951 gegründet wurde!) als Verfassungsorgan und Institut der »Gewaltenteilung« den Antrag auf Verbot der KPD.

5. Am 23. November 1952 begann vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe der Prozess zum Verbot der KPD. Der »Deutschlandfunk« (!) berichtete am 18. Dezember 2017 über das neu erschienene Buch von Josef Foschepoth mit dem Titel:  »Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg«. Hier ein Auszug aus dieser Sendung, Zitat:

»Das gesamte Verfahren war ein Skandal, schreibt Josef Foschepoth in einer fundierten, akribisch recherchierten Studie:Es gab in diesem Verfahren keine getrennten Gewalten mehr, sondern nur noch einen Staat, der unter dem Druck der Bundesregierung darauf bestand, dass die KPD verboten wurde. Die grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit des Gerichts war nicht gegeben‹. […]

Das höchste deutsche Gericht, so Foschepoths harsches Urteil, fungierte in dem Verfahren eher als Vollzugs- denn als Kontrollorgan. Der Autor kann seine These aber anhand einer Reihe bisher unveröffentlichter und im Anhang abgedruckter Dokumente überzeugend belegen: So saßen also immer Vertreter des Verfassungsschutzamtes, der Prozessvertretung der Bundesregierung und Vertreter des Bundesverfassungsgerichtes zusammen und haben beraten, welche Maßnahmen sie durchführen. […] Es hat geheime Treffen gegeben zwischen dem Bundesverfassungsrichter Stein, der Berichterstatter war im KPD-Prozess, und dem Vertreter der CDU/CSU, dem Fraktionsvorsitzenden Heinrich von Brentano.

Auch der Präsident des Verfassungsgerichts, Hermann Höpker Aschoff, traf sich in Bonn mit Mitgliedern der Bundesregierung. Ein Protokoll wurde wegen der besonderen Geheimhaltung nicht geführt, aber Josef Foschepoth fand in den Akten eine persönliche Notiz von Verkehrsminister Hans-Christoph Seebohm, einem der Teilnehmer: Die 24 Rotrobigen in Karlsruhehätten Angst vor dem Prozess. Die Richter, so stellt Foschepoth fest, empfanden offenkundig Unbehagen, dass die Regierung das Gericht instrumentalisieren wollte: Auch wenn den Richtern das ganze Verfahren mehr als unheimlich war, hatten sie nach dem massiven Druck, den die Bundesregierung bis zum Schluss ausübte, keine andere Wahl als das mündliche Verfahren zu eröffnen und das von der Bundesregierung gewünschte totale Verbotjeder kommunistischen Tätigkeit im Westen Deutschlands auszusprechen.« [9]

6. Zitat: »Am 5. Juli 1955 begründet der Prozeßbevollmächtigte der Bundesregierung Ritter von Lex – ehemals NS-Innenministerium – ganz in Geist und Diktion seiner vormaligen ›Arbeitgeber‹ vor dem BVG (Bundesverfassungsgericht) den Antrag auf Verbot der KPD: ›Sie ist ein gefährlicher Infektionsherd im Körper unseres Volkes, der Giftstoffe in die Blutbahn des staatlichen und gesellschaftlichen Organismus der Bundesrepublik sendet‹«. [10]

7. Am 17. August 1956 verkündete das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan und Institut der »Gewaltenteilung« das Verbot der KPD. Das KPD-Verbot wurde damit durch jenes »unabhängige« Verfassungsorgan und Institut der »Gewaltenteilung« ausgesprochen, welches vier Jahre vorher, 1952 Höchstselbst die Inhalte der sogenannten »freiheitlichen demokratischen Grundordnung« der BRD definierte. Mit seiner Verbotsentscheidung der KPD trat das Bundesverfassungsgericht in direkten konträren Widerspruch zu seinen eigens formulierten Inhalten der angeblich »freiheitlichen demokratischen Grundordnung«. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 23. Oktober 1952 in einer Entscheidung verkündet, Zitat: »Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition«. [11]

8. Noch am Tag der Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht am 17. August 1956 setzte die Adenauer-Regierung als Verfassungsorgan, Exekutive und Institut der »Gewaltenteilung« unverzüglich das Verbot der KPD in die Tat um. »›Aktion Karabiner‹ hieß das polizeiliche Kennwort, als in den Morgenstunden des 17. August 1956 ein großes Polizeiaufgebot in Düsseldorf das Haus des Parteivorstandes der KPD, Verlag und Redaktion des Zentralorgans ›Freies Volk‹ sowie die Druckerei gleichzeitig mit allen Einrichtungen der KPD besetzten. Unter dieser militant-martialischen Codierung galt es das kurz zuvor als ›dpa-Blitz‹ über die Fernschreiber verbreitete Urteil des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts (BVG) […] zu exekutieren:
1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verboten.
2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es wird verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.«
[12]

Fassen wir zusammen:

Der alleinige Zweck der hochgelobten »Gewaltenteilung« ist es nicht, »ein wesentliches Element jeder modernen Demokratie« [13] zu sein. Im Gegenteil, die »Gewaltenteilung« schließt die Macht des Volkes, d. h. den Grundsatz des Artikels 20 (2) GG »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« effizient aus. Der Makel liegt nicht nur in der praktizierten grundgesetzwidrigen, zielstrebigen Abstimmung zwischen den Verfassungsorganen und Instituten der »Gewaltenteilung«. Typisch für das gesellschaftliche System des »reifen« Kapitalismus ist die von der in Deutschland proklamierten und zur Staatsdoktrin erhobenen »Gewaltenteilung« völlig ungestörten, direkten, wirkungsvollen und bestimmenden Einflussnahme der Vertreter des Monopol- und Finanzkapitals auf die Verfassungsorgane und Institute der »Gewaltenteilung«. Diese Tatsache zeigt sich insbesondere im effektiven Zusammenwirken der gegenseitigen Durchdringung, Verflechtung und der Etablierung (Personalunion) von Vertretern des Monopol- und Finanzkapitals und bürgerlicher Parteien mit und in den Verfassungsorganen und Instituten der »Gewaltenteilung«. Offensichtlich ist insbesondere das personelle Konglomerat zwischen Industrieverbänden, Konzernen, den selbst ernannten »Volksparteien«, insbesondere der CDU/CSU, FDP und SPD, des Deutschen Bundestages, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrates und der Regierung der BRD. [14]

Der jüngste Versuch des Bundeswahlleiters Georg Thiel und seines Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021, die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) nicht zur Bundestagswahl 2021 zuzulassen, war nur eine weitere praktizierte Variante des kapitalgetragenen bundesdeutschen Staates zum makabren 65-jährigen »Jubiläum« des KPD-Verbotes ihr permanentes Ziel auf kaltem Wege zu erreichen. 

Jürgen Heidig

[1] »Junge Welt«, »Im Tigerkäfig des CIA«, vom 14. August 2012.

[2] »ZDF Frontal 21«, »Juristen mit NS-Vergangenheit«, vom 7. Mai 2013.

[3] Quelle: Wikipedia, https://de.wikipedia.org/ wiki/Liste_ehemaliger_NSDAP-Mitglieder,_die_ nach_Mai_1945_politisch_tätig_waren, aufgerufen 15. Mai 2012.

[4] »ZDF Frontal 21«, »Juristen mit NS-Vergangenheit«, Beitrag von Prof. Manfred Görtemaker, Historiker an der Universität Potsdam, vom 7. Mai 2013.

[5] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Willi_Geiger_(Richter), aufgerufen am 17. August 2020.

[6] »Mitteilungen der Kommunistischen Plattform der Linkspartei, PDS«. »Vom Umgang mit deutsche Kommunisten – zum 50. Jahrestag des Verbots der KPD«, Quelle: http://archiv 2007.sozialisten.de/ politik/ publikationen/kpf-mitteilungen/view_html? zid =33522&bs=1&n =3, aufgerufen am 13. August 2006.

[7] Alexander von Brünneck, Beitrag in: »Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949–1968«, Frankfurt/Main 1978.

[8] Alexander von Brünneck, Tagung: »Politische Strafjustiz 1951–1968, Betriebsunfall oder Symptom?«, Oktober 1997.

[9] »KPD-Verbot. Über ein verfassungswidriges Verfahren«. Von Otto Langels, Deutschlandfunk 18. Dezember 2017. Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/kpd-verbot-ueber-ein-verfassungswidriges-verfahren.1310.de.html?dram:article_id=406087. Mit Zitaten aus dem Buch von Josef Foschepoth »Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg«. Vandenhoeck und Ruprecht Verlag, Göttingen 2017. ISBN 9783525301814.

[10] »Mitteilungen der Kommunistischen Plattform der Linkspartei, PDS«, a. a. O.

[11] BVerfGE, 23.10.1952, 2, 1, 12.

[12] »Mitteilungen der Kommunistischen Plattform der Linkspartei, PDS«, a. a. O.

[13] Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/gewaltenteilung-horizontal-vertikal, aufgerufen am 14. Februar 2020.

[14] Jürgen Heidig, »Das Demokratie-tötende staatliche Herrschaftsprinzip des deutschen Monopol- und Finanzkapitals – frei nach den Thesen der Gewaltenteilungdes Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède de Montesquieu«. ISBN 978-3-00-067567-6. Autor und Verlag Jürgen Heidig Hamburg 2021.

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